KGV "zur Erholung" Zscherben e.V. 
 

Unsere Satzung

Satzung des Kleingärtnervereins
§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen: Kleingartenverein „Zur Erholung“ Zscherben e. V.
2. Er hat seinen Sitz in: 06179 Teutschenthal, OT Zscherben, Salzstraße
und ist  in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde Saalkreis e. V.
4. Der Gerichtsstand ist Halle.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe
(1)     Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung
des Kleingartenwesens im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
in der aktuellen Fassung.
(2)     Der Verein übernimmt die Verwaltung der Kleingartenanlage und die Weiterverpachtung von Einzelparzellen
zur kleingärtnerischen Nutzung an die Mitglieder des Vereins nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes ,
auf der Grundlage des geschlossenen Zwischenpachtvertrages, der Verwaltungsvollmacht und der
Rahmengartenordnung des Kreisverbandes.
(3)     Dem Zweck des Kleingärtnervereins sollen vor allem dienen:
a)       die Anlegung, Gestaltung und Erhaltung der Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns,
die der Allgemeinheit zugänglich sind.
b)       die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes
c)       die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit
d)       die fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder
e)       der Eigenversorgung der Mitglieder und ihrer Familien mit gärtnerischen Produkten
(4)    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder werden ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)     Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6)     Der Verein hat die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße, kleingärtnerische Gestaltung und Nutzung der Anlage
und der Gärten auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes,
der Vereinssatzung und der Rahmengartenordnung Sorge zu tragen, seine Mitglieder zur ordnungsgemäßen
kleingärtnerischen Nutzung anzuhalten und dafür zu sorgen, dass Zuwiderhandlungen abgestellt  werden.
(7)     Der Verein organisiert den Schutz der Vereinsmitglieder durch Abschluss von Versicherungen
auf der Grundlage von Rahmenverträgen des Kreisverbandes.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)       Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr
  2. vollendet und seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  1. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung ( Aufnahmeantrag)
  2. gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die    Aufnahme und teilt dem Antragsteller schriftlich seine Entscheidung mit. Bei einer positiven Entscheidung ist eine Satzung beizufügen. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe die zur Ablehnung geführt haben, zu nennen.
  1. Mit Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen. Die Satzung und die Gartenordnung gelten vom Mitglied als anerkannt, sobald seine erste Zahlung erfolgt ist.
  1. Einen Kleingarten darf der Verein nur an Vereinsmitglieder unterverpachten. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Zuweisung eines Gartens.
  1. Auch Personen, die einen Eigentumsgarten innerhalb der Anlage haben, können einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen und Vereinsmitglied werden.
  1. Der Verein kann Ehrenmitglieder durch die Mitgliederversammlung ernennen und diese können vom Vereinsbeitrag und der Gemeinschaftsarbeit befreit werden. Zu Ehrenmitgliedern dürfen nur Mitglieder ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben.

(2)      Rechte der Mitglieder
1.       Jedes Mitglied ist berechtigt:

  • sich am Vereinsleben zu beteiligen,
  • an allen Veranstaltungen des Vereins und Maßnahmen der fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche Maßnahmen anzuregen
  • alle vereinseigenen Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen
  • einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen
  • den Kleingarten für sich und seine Familie kleingärtnerisch zu nutzen und den gebotenen Versicherungsschutz bei rechtzeitiger Prämienzahlung in Anspruch zu nehmen.
  1. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf andere Personen nicht übertragen werden ( § 38 BGB)
  2. Die Rechte des Mitglieds ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden      finanziellen Leistungen.

(3)     Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet:
  • diese Satzung und den abgeschlossenen Einzelpachtvertrag, sowie sich daraus ableitende gesetzliche Regelungen und die gültige Rahmengartenordnung einzuhalten,
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken
  • Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen, sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, sind Bringepflichten und innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauchs an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Sollten keine Zahlungen innerhalb der festgelegten und im Einzelfall vereinbarten Fristen erfolgen, tritt der Ausschluss des Mitglieds von der Wasser- und Elektroversorgung in Kraft. Eine Wiederinbetriebnahme, bzw. Wiederherstellung der Wasser- und Elektroversorgung erfolgt erst, nach vollständiger Begleichung der ausstehenden Rechnungen. Für die fachgerechte Wiederherstellung trägt jedes Mitglied selbst die Verantwortung und muss dies dem Vorstand anzeigen. Gegen eine Unkostenpauschale von 20,00 Euro kann die fachgerechte Wiederherstellung der Versorgungsanschlüsse auch durch den Kleingartenverein erfolgen.
  • Mahngebühren, Verzugszinsen, Säumniszuschläge usw. deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, pünktlich zum Termin zu zahlen.
  • die  jährlich, durch Preisschwankungen und veränderte Ausgaben, neu festzulegenden Umlagen zu zahlen, wobei die Änderungen der Umlagen vom Vorstand beschlossen werden und keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen
  • Nach vergeblicher Mahnung wird das gerichtliche Mahnverfahren in die Wege geleitet. Für den Nachweis des Zuganges der Mahnung genügt der Nachweis der Absendung an die letzte, dem Verein bekannte Adresse.
  • Beabsichtigte Baumaßnahmen vor Beginn beim Vorstand des Vereins schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung und ggf. weiteren Angaben entsprechend der „Ordnung für bauliche Anlagen im Kleingarten…“ des Kreisverbandes zu beantragen.
  • bei Wohnortwechsel die Änderung seiner Anschrift unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen
  1. Das Mitglied ist für ein nicht störendes Verhalten der Familienmitglieder und seiner  Besucher innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich. Der gültige Rahmenvertrag der Gartenordnung ist einzuhalten. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Ordnung und die in der Satzung niedergelegten Pflichten kann durch den Vorstand ein Verweis, bzw. Hausverbot erteilt werden, welcher schriftlich niedergelegt und dem Pächter zur Kenntnis gegeben wird.
  1. Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft im Verein ist persönlich und endet durch Tod, Austritt,
Ausschluss, Auflösung des Vereins oder der Streichung von der Mitgliederliste.
Mit Beendigung des Pachtverhältnisses endet die Mitgliedschaft im Verein.

  1. Der Austritt erfolgt jährlich durch schriftliche Erklärung des Mitglieds  (Austrittserklärung) bis zum 30. August gegenüber dem Vorstand und wird in diesem Falle zum 30. N0vember des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
  2. Falls ein kündigendes Mitglied diese Frist versäumt, hat der Verein das Recht den Mitgliedsbeitrag auch für das nächste Jahr zu verlangen.
  3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn:
  • ihm gemäß § 8 und § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz der    Kleingarten gekündigt wurde,
  • es schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
  • es durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt  oder sich schuldhaft und gewissenlos gegenüber dem Vorstand oder anderen Mitgliedern des Vereins verhält,
  • es mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstiger finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand  ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt
  • es seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt,
  • es bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung entsprechend der „Ordnung für bauliche Anlagen“ des Kreisverbandes vornimmt.
  1. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das    Mitglied innerhalb von 30 Tagen über den Ausschluss schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss des Mitgliedes. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden, die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes, soweit sie sich nicht auf die Nutzung des Kleingartens beziehen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
  1. Bei Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein und bei weiterer Nutzung der Gartenparzelle nach dem Kleingartenpachtvertrag wird an Stelle des Mitgliedsbeitrages ein Verwaltungsbeitrag erhoben. Für das ausgetretene Mitglied gelten die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung über die Kleingartennutzung weiter.
  1. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt wird, erfolgen, wenn das Mitglied auf der letzten, dem Verein bekannten Wohnanschrift nachweislich nicht mehr erreichbar ist.
  1. Die Kündigung des Pachtvertrages obliegt dem Kreisverband als Verpächter.

    § 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisoren

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Als ordentliche Mitgliederversammlung ist sie einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag, in dem die Verhandlungsgegenstände enthalten sein müssen, vorlegen. Sie muss innerhalb 2 Monaten nach dem Antrag stattfinden.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung dazu muss mindestens 20 Tage vorher mit Tagesordnung, unter Angabe von Zeit und Ort sowie den vorgesehenen Beschlussanträgen durch Aushang in der Gartenanlage bekannt gegeben werden. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet.
  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder wird einzeln abgestimmt. Die Beschlussfähigkeit ist am Anfang der Versammlung festzustellen.
  1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit unmittelbar in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit Nutzungsrecht.
  1. Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung bekannt gegeben worden. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können 7 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Anträge an die Jahreshauptversammlung sind spätestens 2 Wochen  vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder berührende Anträge können in die Tagesordnung übernommen werden. Unwesentliche Anträge werden unter dem Tagesordnungspunkt „ Verschiedenes“ behandelt.
  1. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schrift- bzw. Protokollführer der Mitgliederversammlung zu protokollieren. Das Protokoll ist von Schrift- bzw. Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu  unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang in den Schaukästen des Vereins zur Kenntnis zu geben.
  1. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
  1. Vertreter des Kreis- oder Landesverbandes sind berechtigt, an den  Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist.
  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Wahl von Revisoren
  • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der Revisoren
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Satzung bzw. Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom    Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen.

  • Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben
  • Beschlussfassung über die Höhen der Aufnahmegebühr für Mitglieder, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Mahngebühren, Verzugszinsen bzw. Säumniszuschläge
  • Beschlussfassung über die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden, sowie die Höhe des Abgeltungsbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden
  • Beschlussfassung über Ergänzungen zur Rahmengartenordnung für die Kleingartenanlage
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister/in
  • den Fachberatern und Beisitzern
  1. Der Verein wird im Rechtsverkehr im Sinne des § 26 BGB ( Abs. 2-gerichtlich und außergerichtlich) vertreten durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter des Vorsitzenden, den Kassierer und den Schriftführer. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis, der Kassierer und der Schriftführer nur gemeinsam. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist statthaft. Vorstandsmitglieder können währen ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht im Sinne der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Scheidet ein  Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist für die Restamtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorzunehmen.
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal zusammen. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zweier Wochen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu den Beschluss schriftlich erklären.
  1. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein kurzgefasstes Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden bzw. Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Einwände gegen die Fassung der Niederschrift können in der nächsten Sitzung vorgebracht werden.
  1. Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins ausgerichtet sein. Die ehrenamtlich tätigen Inhaber von Vereinsämtern, wie Vorstandsmitglieder, Beauftragte des Vorstandes und Kassenprüfer, haben jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, der Reisekosten und andere nachweisbare und gerechtfertigte Aufwendungen durch die Vereinstätigkeit. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können den Vorstandsmitgliedern oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern, angemessene pauschalisierte Aufwandsentschädigungen gewährt werden. Die steuer- und abgabenpflichtigen Vorschriften sind dabei zwingend einzuhalten.
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er veranlasst, die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen  und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen.
  1. Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
  • die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB
  • die Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Satzung zur Eintragung im Vereinsregister
  • die laufende Geschäftsführung des Vereins (§ 27 BGB, Abs. 3)
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse
  • die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
  • die Einhaltung und Durchsetzung der Verwaltungsvollmacht des Zwischenpächters für die Kleingartenanlage

Zur Unterstützung des Vorstandes können Kommissionen einberufen werden.

§ 7 Kassenführung
Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte und für die Rechnungslegung bzw. Buchhaltung ist der Kassierer/ Kassenwart verantwortlich. Er führt die Kassengeschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.

§ 8 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch mindestens 2 Revisoren (Kassenprüfer). Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Aufsichtspflicht des Vorstandes. Für Revisoren, die vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, ist für die Restamtszeit von der Mitgliederversammlung Ersatz zu wählen.
Die Revisoren prüfen mindestens zweimal jährlich unabhängig vom Vorstand die Vereinskasse, Buchführung und Belege. Sie prüfen auch die haushaltsplan- und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens und berichten über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung.
Ein schriftlicher Prüfbericht ist vorzulegen. Bei ordentlicher Kassenführung beantragen sie die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung(§ 41 BGB)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder an den Kreisverband der Gartenfreunde Saalkreis e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.
Das Protokoll zur Auflösung des Vereins und das Schriftgut (Kassenbücher usw.) ist dem Kreisverband zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 10 Sprachliche Gleichstellung
Die angewendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

§ 11 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. April  2014 bestätigt und
wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung verliert die vorherige Fassung ihre Gültigkeit.

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